Ist HHC verboten? Das HHC-Verbot in der Kurzantwort
Das HHC-Verbot in Deutschland hat zwei Stufen. Ab dem 27.06.2024 fiel Hexahydrocannabinol (HHC) unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG): Handel strafbar, Besitz verboten, aber nicht strafbar. Seit dem 23.05.2026 ist HHC ein Betäubungsmittel und steht in Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Seitdem ist auch der Besitz strafbar. Der vermarktete Nachfolger 10-OH-HHC fällt seit dem 02.12.2025 unter das NpSG.
„Ist HHC legal?“ lässt sich also kurz beantworten: nein. Interessanter ist der Weg dahin. Vom ersten HHC-Fund beim Zoll bis zum Eintrag im BtMG hat es knapp vier Jahre gedauert, mit Bundesrat, einer Abstimmung bei den Vereinten Nationen und zwei Verordnungen. Unten steht jeder Schritt mit Datum und Fundstelle, danach geht es um Besitz und Handel.
Wie NpSG, BtMG und KCanG grundsätzlich zusammenspielen, steht in unserem Ratgeber zur Rechtslage neuer Cannabinoide. Dieser Artikel ist eine sachliche Einordnung mit Stand 18.10.2026 und keine Rechtsberatung.
Zeitleiste: jeder Schritt mit Fundstelle
Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten stehen in der Tabelle getrennt. Wer sie verwechselt, landet beim falschen Datum, und das passiert im Netz ständig.
| Datum | Schritt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Mai 2022 | HHC erstmals auf dem europäischen Markt beobachtet | BfR-Stellungnahme 019/2025 |
| Juni 2022 | erster Nachweis in Deutschland bei einer Zollsicherstellung | BfR-Stellungnahme 019/2025 |
| 26.04.2024 | BMG legt die Fünfte NpSG-Änderungsverordnung dem Bundesrat vor | BR-Drs. 202/24 |
| 14.06.2024 | Bundesrat stimmt zu (1045. Sitzung) | BR-Drs. 202/24 (Beschluss) |
| 21.06.2024 | Ausfertigung der Verordnung | BGBl. 2024 I Nr. 210 |
| 26.06.2024 | Verkündung im Bundesgesetzblatt | BGBl. 2024 I Nr. 210 |
| 27.06.2024 | in Kraft: HHC fällt unter NpSG-Stoffgruppe 2.3 | Art. 2 der Verordnung |
| 12.03.2025 | UN-Suchtstoffkommission (CND) nimmt HHC in Anhang II des Übereinkommens von 1971 auf, 49 Ja-Stimmen, keine Gegenstimme, 1 Enthaltung | CND-Beschluss 68/5 |
| 09.10.2025 | BMG legt die Sechste NpSG-Änderungsverordnung dem Bundesrat vor | BR-Drs. 534/25 |
| 21.11.2025 | Bundesrat stimmt zu (1059. Sitzung) | BR-Drs. 534/25 (Beschluss) |
| 26.11.2025 | Ausfertigung der Verordnung | BGBl. 2025 I Nr. 292 |
| 01.12.2025 | Verkündung im Bundesgesetzblatt | BGBl. 2025 I Nr. 292 |
| 02.12.2025 | in Kraft: Gruppe 2.3 erfasst hydroxylierte und halogenierte Abwandlungen, damit 10-OH-HHC | Art. 2 der Verordnung |
| 06.12.2025 | UN-Beschluss tritt international in Kraft | UNODC |
| 30.03.2026 | Verordnungsentwurf des BMG zur 27. BtMG-Änderung (Bearbeitungsstand) | BMG-Entwurf |
| 19.05.2026 | Ausfertigung der 27. Verordnung zur Änderung von Anlagen des BtMG | BGBl. 2026 I Nr. 150 |
| 22.05.2026 | Verkündung im Bundesgesetzblatt | BGBl. 2026 I Nr. 150 |
| 23.05.2026 | in Kraft: HHC ist Betäubungsmittel (Anlage II BtMG) | Art. 2 der Verordnung |
Stufe 1: das HHC-Verbot über das NpSG (2024)
HHC war rund zwei Jahre offen im Handel, weil es durch die damaligen Stoffgruppen des NpSG fiel. Die Gruppen für synthetische Cannabinoide beschrieben vollsynthetische Baukasten-Moleküle, nicht das Grundgerüst von THC.
Die Fünfte Änderungsverordnung schloss diese Lücke mit einer neuen Untergruppe 2.3. In der Begründung der Bundesrat-Drucksache 202/24 wird der Verordnungsgeber ungewöhnlich deutlich: Die neue Gruppe schließe „die neu auf den Markt kommenden semisynthetischen, von Tetrahydrocannabinol abgeleiteten Designerdrogen ein“, unter anderem HHC und die Derivate HHC-AC, HHC-H und HHC-P. Und weiter: Der Handel mit diesen Produkten, die „bei unklarer Zusammensetzung ohne jede Qualitätskontrolle“ verkauft würden, solle unterbunden werden, „ohne dabei Konsumenten und Konsumentinnen zu kriminalisieren“.
Deshalb ging es zuerst ins NpSG und nicht gleich ins BtMG: Das NpSG verbietet Erwerb und Besitz nur verwaltungsrechtlich, Strafen drohen dort vor allem beim Handel. Wie die Stoffgruppen aufgebaut sind und warum ein Stoff dafür keinen Namen braucht, erklärt unser Artikel NpSG-Stoffgruppen erklärt.
Der Datumsfehler, den fast alle machen
Die Verordnung ist vom 21.06.2024, sie galt aber erst ab dem 27.06.2024. Artikel 2 sagt: Sie „tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft“, und verkündet wurde sie am 26.06.2024. Selbst die BfR-Stellungnahme 019/2025 schreibt „seit dem 21.06.2024“. Für die Rechtslage zählt das Inkrafttreten. Ein Verkauf am 24.06.2024 fiel also noch nicht unter das NpSG.
Stufe 2: vom UN-Beschluss ins Betäubungsmittelgesetz (2025–2026)
Den zweiten Schritt hat Wien angestoßen, nicht Berlin. Am 12.03.2025 beschloss die UN-Suchtstoffkommission in ihrer 68. Sitzung, HHC in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufzunehmen. Laut Sitzungsbericht der Kommission (Beschluss 68/5, UN-Dokument E/CN.7/2025/11) fiel die Entscheidung mit 49 Stimmen ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung. In Kraft trat sie international am 06.12.2025 (UNODC).
Damit war Deutschland als Vertragsstaat verpflichtet, HHC als Betäubungsmittel zu kontrollieren. Der BMG-Entwurf fasst die Gründe aus dem UN-Verfahren zusammen: HHC wird „am häufigsten aus Cannabidiol als Vorläuferstoff synthetisiert“, ist kein zugelassenes Arzneimittel und war in 25 Mitgliedstaaten entdeckt worden.
Warum ohne Bundesrat?
Die 27. Verordnung stützt sich auf § 1 Abs. 4 BtMG. Diese Vorschrift erlaubt dem BMG, die Anlagen ohne Zustimmung des Bundesrates zu ändern, soweit sich die internationalen Suchtstoffübereinkommen geändert haben. Mit derselben Verordnung kamen weitere Stoffe ins BtMG, darunter mehrere Nitazene und das synthetische Cannabinoid MDMB-FUBINACA, dazu Carisoprodol in Anlage III.
Die Ausnahme im Eintrag
Der HHC-Eintrag in Anlage II hat zwei Ausnahmen: Medizinal-Cannabis und eine „nichtsynthetische Form“, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr ist. Der BMG-Entwurf erklärt, warum: HHC kommt in geringen Mengen natürlich in der Cannabispflanze vor. Die Ausnahme stelle klar, dass „ausschließlich synthetisch hergestelltes, isoliertes oder gezielt angereichertes HHC“ der Kontrolle unterliegt, „samt seiner möglichen Stereoisomere und Ester“. Handelsware wird halbsynthetisch aus CBD hergestellt, wie unser Ratgeber zu halbsynthetischen Cannabinoiden zeigt. Für sie gilt die Ausnahme nicht.
Mit dem Eintrag ins BtMG endet die NpSG-Zuständigkeit für HHC: § 1 Abs. 2 Nr. 1 NpSG schließt Betäubungsmittel ausdrücklich aus.

Was das HHC-Verbot für den Besitz bedeutet
Wer HHC gekauft hat, sollte sich den 23.05.2026 merken. Bis dahin war Besitz verboten, aber straflos, seitdem ist er eine Straftat.
Bis 22.05.2026 galt das NpSG: § 3 NpSG verbot Erwerb und Besitz, § 4 bestrafte beides nicht. Behörden konnten die Ware sicherstellen und vernichten, laut Gesetzesbegründung ohne Rückgabe und ohne Entschädigung (BT-Drs. 18/8579).
Seit 23.05.2026 gilt das BtMG: Wer Betäubungsmittel besitzt, ohne eine schriftliche Erlaubnis zu haben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG). Dasselbe gilt für den Erwerb (Nr. 1).
Gern übersehen wird:
- Kein Bestandsschutz. Die Verordnung hat nur zwei Artikel: die Änderung der Anlagen und das Inkrafttreten. Eine Übergangsregel für vorher gekaufte Ware gibt es nicht. Strafbar ist der Besitz ab dem Stichtag, egal wann gekauft wurde.
- Das KCanG hilft nicht. Die Besitzmengen des Konsumcannabisgesetzes gelten für Cannabis, also Pflanzen, Pflanzenteile und Harz „einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen“ (§ 1 Nr. 8 KCanG). Synthetisch hergestelltes HHC ist ausdrücklich im BtMG geregelt.
- „Geringe Menge“ ist kein Freibrief. Gericht und Staatsanwaltschaft können bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch von Strafe oder Verfolgung absehen (§ 29 Abs. 5, § 31a BtMG). Das ist eine Ermessensvorschrift, kein Recht. Einen veröffentlichten Grenzwert für HHC haben wir nicht gefunden (Stand Oktober 2026).
HHC vorher und nachher: NpSG und BtMG im Vergleich
Die Tabelle zeigt die Grundtatbestände und typische Qualifikationen, jeweils nach dem Gesetzeswortlaut.
| bis 22.05.2026: NpSG | seit 23.05.2026: BtMG | |
|---|---|---|
| Erwerb, Besitz | verboten, nicht strafbar (§§ 3, 4) | strafbar, bis 5 Jahre (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3) |
| Handeltreiben, Inverkehrbringen | bis 3 Jahre (§ 4 Abs. 1) | bis 5 Jahre (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) |
| gewerbsmäßig | 1 bis 10 Jahre (§ 4 Abs. 3) | in der Regel nicht unter 1 Jahr (§ 29 Abs. 3) |
| Abgabe durch über 21-Jährige an unter 18-Jährige | 1 bis 10 Jahre (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 b) | nicht unter 1 Jahr (§ 29a) |
| fahrlässiger Handel | bis 1 Jahr (§ 4 Abs. 6) | bis 1 Jahr (§ 29 Abs. 4) |
| Werbung bei Endkunden | keine eigene Vorschrift | verboten (§ 14 Abs. 5), strafbar (§ 29 Abs. 1 Nr. 8) |
| Absehen bei geringer Menge | nicht nötig, Besitz straflos | möglich (§ 29 Abs. 5, § 31a) |

Was das HHC-Verbot für Handel und Versand heißt
Für Händler war HHC schon ab Juni 2024 tabu. Seit Mai 2026 greift zusätzlich das Betäubungsmittelrecht, und das geht in einigen Punkten über das NpSG hinaus.
- Auch Werbung ist strafbar. Für Stoffe aus Anlage II darf nur in Fachkreisen geworben werden (§ 14 Abs. 5 BtMG). Ein Shopbanner, das HHC bei Endkunden bewirbt, ist damit selbst eine Straftat.
- Etikettenschwindel schützt nicht. Nach § 29 Abs. 6 BtMG gilt das Handelsverbot auch für Stoffe, die keine Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden. Wer „HHC“ verkauft, kann sich nicht darauf berufen, dass in der Packung etwas anderes steckte.
- Ester zählen mit. Die Schlussformel von Anlage II erfasst „die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage“ aufgeführten Stoffe, soweit sie in keiner anderen Anlage stehen; der BMG-Entwurf nennt ausdrücklich „Stereoisomere und Ester“. HHC-Acetat (HHC-O) ist der Essigsäureester von HHC. Nach dem Wortlaut fällt es deshalb seit dem 23.05.2026 ebenfalls unter das BtMG, nicht mehr unter das NpSG. Eine Behörden- oder Gerichtsentscheidung speziell dazu kennen wir noch nicht.
Andere Abwandlungen wie HHC-P (längere Seitenkette) oder hydroxylierte Varianten wie 10-OH-HHC sind keine Ester. Für sie bleibt es nach dem Wortlaut beim NpSG, Stoffgruppe 2.3, mit den Strafen aus § 4 NpSG. Wie 10-OH-HHC dorthin kam, steht im nächsten Abschnitt. Steckbriefe zu den einzelnen Stoffen findest du im Ratgeber neue Cannabinoide.
Heute trifft das Verbot also jeden in der Kette, vom Import über den Shop bis zum Besitz. Wer neue Stoffe anbietet, muss die Chemie dahinter kennen, der Name allein reicht nicht. Woran man in einem Laborbericht erkennt, welcher Stoff wirklich drinsteckt, erklärt der Ratgeber Cannabinoide im Labor.
10-OH-HHC-Verbot: Rechtslage seit Dezember 2025
Kaum war HHC im Juni 2024 erfasst, tauchte 10-OH-HHC auf, beworben als legaler Nachfolger. Das ging keine anderthalb Jahre gut.
Was ist 10-OH-HHC?
10-OH-HHC ist HHC mit einer zusätzlichen Hydroxygruppe (OH) am Kohlenstoffatom 10. Aus der Pflanze stammt es nicht. Es ist eine weitere chemische Abwandlung und gehört damit zu den halbsynthetischen Cannabinoiden. Den Steckbrief neben HHC-P, THCP und H4CBD findest du im Ratgeber neue Cannabinoide.
Was die sechste NpSG-Änderung geändert hat
Die Stoffgruppe 2.3 beschrieb seit 2024 das Grundgerüst von THC und HHC mit festen Plätzen für Seitenketten und andere Reste. Eine Hydroxygruppe direkt am Ring A war darin nicht vorgesehen. Diese Lücke schließt die Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG vom 26.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 292). Laut Begründung in der Bundesrat-Drucksache 534/25 erweitert sie Gruppe 2.3 „um halogenierte und hydroxylierte Derivate am Ring A“, und zwar „aufgrund von Sicherstellungen“. Der neue Wortlaut von Nr. 2.3.2 Buchstabe a erlaubt am Ring A „an jeder Position“ unter anderem Hydroxygruppen. Position 10 liegt in diesem Ring.
Fairerweise muss man sagen: Die Drucksache nennt 10-OH-HHC nicht beim Namen, das NpSG nennt grundsätzlich keine Namen. Die Zuordnung folgt aus dem Wortlaut der Stoffgruppe. Mit derselben Änderung kamen übrigens THCA-A und seine Ester als „Prodrugs von THC“ in Gruppe 2.3.
Warum 10-OH-HHC kein Betäubungsmittel ist
Der HHC-Eintrag im BtMG erfasst über die Schlussformel von Anlage II auch Ester, Ether und Molekülverbindungen von HHC. 10-OH-HHC ist nichts davon. Es ist ein eigenes Molekül mit zusätzlicher OH-Gruppe. Nach dem Wortlaut bleibt es deshalb beim NpSG: Handel strafbar mit bis zu drei Jahren, gewerbsmäßig ein bis zehn Jahre (§ 4 NpSG), Erwerb und Besitz verboten, aber nicht strafbar (§ 3 NpSG). Behörden können die Ware trotzdem sicherstellen. Ob 10-OH-HHC später selbst ins BtMG kommt, hängt an internationalen Beschlüssen; einen deutschen Entwurf dazu haben wir nicht gefunden (Stand Oktober 2026).
Ist 10-OH-HHC gefährlich?
Eine Bewertung speziell zu 10-OH-HHC haben wir weder beim BfR noch bei der EU-Drogenagentur EUDA gefunden. Belastbare Daten fehlen also. Schon für HHC selbst nennt das BfR die Datenlage zur Giftigkeit „bislang noch unvollständig“ (Stellungnahme 019/2025). Dass es weniger untersucht ist, macht es nicht harmloser. Der Verordnungsgeber begründet die Erweiterung damit, neue Varianten zu erfassen, die „eine vergleichbare Gefährlichkeit aufweisen“ wie die bereits erfassten (BR-Drs. 534/25).
Welcher Stoff fällt heute unter welches Gesetz?
Stand 18.10.2026, jeweils nach dem Wortlaut von BtMG Anlage II und NpSG Anlage Nr. 2.3.
| Stoff | Was es ist | Gesetz | seit |
|---|---|---|---|
| HHC | hydriertes THC-Gerüst | BtMG, Anlage II | 23.05.2026 (vorher NpSG ab 27.06.2024) |
| HHC-O (HHC-Acetat) | Ester von HHC | BtMG, Anlage II (Schlussformel) | 23.05.2026 (vorher NpSG) |
| HHC-P, HHC-H | HHC mit längerer Seitenkette | NpSG, Gruppe 2.3 | 27.06.2024 |
| 10-OH-HHC | HHC mit OH-Gruppe am Ring A | NpSG, Gruppe 2.3 | 02.12.2025 |
| THCA-A und seine Ester | Vorstufen von THC | NpSG, Gruppe 2.3 | 02.12.2025 |
Sechs Irrtümer rund um das HHC-Verbot
| Irrtum | Was stimmt |
|---|---|
| „HHC ist seit dem 21.06.2024 verboten.“ | Ausgefertigt am 21.06., in Kraft erst am 27.06.2024. |
| „HHC ist ein NpSG-Stoff.“ | Bis 22.05.2026 ja. Seit 23.05.2026 ist HHC Betäubungsmittel, das NpSG gilt dafür nicht mehr. |
| „Was ich vor dem Stichtag gekauft habe, darf ich behalten.“ | Eine Übergangsregel gibt es nicht. Strafbar ist der Besitz ab dem 23.05.2026. |
| „HHC kommt in Hanf vor, also gilt die Ausnahme.“ | Ausgenommen ist nur die nichtsynthetische Form. Synthetisch hergestelltes, isoliertes oder angereichertes HHC ist erfasst. |
| „HHC-Acetat ist ein anderer Stoff, also nur NpSG.“ | Als Ester von HHC fällt es nach dem Wortlaut von Anlage II (Schlussformel) seit 23.05.2026 unter das BtMG. |
| „10-OH-HHC ist die legale Alternative.“ | Seit 02.12.2025 erfasst NpSG-Gruppe 2.3 hydroxylierte Abwandlungen am Ring A, Handel ist strafbar. |
Häufige Fragen zum HHC-Verbot
Ist HHC in Deutschland legal?
Nein. HHC fiel ab dem 27.06.2024 unter das NpSG und steht seit dem 23.05.2026 in Anlage II des BtMG (BGBl. 2026 I Nr. 150). Ausgenommen ist nur eine nichtsynthetische Form; Handels-HHC wird halbsynthetisch hergestellt. Keine Rechtsberatung.
Ist HHC gefährlich?
Das BfR schätzt die Wahrscheinlichkeit gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei den im Handel üblichen HHC-Mengen als hoch ein. Bei größeren Mengen, auch versehentlich durch Kinder, seien schwerwiegende Vergiftungen möglich. Einen gesundheitlichen Richtwert gibt es nicht, weil Daten zur akuten und chronischen Giftigkeit fehlen (Stellungnahme 019/2025). Die EU-Drogenagentur EUDA stellte 2023 fest, dass die Wirkungen beim Menschen nicht untersucht sind.
Seit wann gibt es das HHC-Verbot?
Das erste Verbot gilt seit dem 27.06.2024 (Fünfte NpSG-Änderungsverordnung vom 21.06.2024, BGBl. 2024 I Nr. 210). Seit dem 23.05.2026 ist HHC zusätzlich ein Betäubungsmittel.
Ist der Besitz von HHC strafbar?
Seit dem 23.05.2026 ja, nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Unter dem NpSG war Besitz von Juni 2024 bis Mai 2026 verboten, aber nicht strafbar.
Warum steht HHC jetzt im BtMG und nicht mehr im NpSG?
Weil die UN-Suchtstoffkommission HHC am 12.03.2025 international unter Kontrolle gestellt hat. Deutschland hat das mit der 27. BtMG-Änderungsverordnung umgesetzt. Betäubungsmittel sind vom NpSG ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 NpSG).
Gilt das HHC-Verbot auch für HHC-P, HHC-O und 10-OH-HHC?
Ja, aber nicht überall über dasselbe Gesetz. HHC-O ist ein Ester von HHC und fällt nach dem Wortlaut von Anlage II seit dem 23.05.2026 unter das BtMG. HHC-P und 10-OH-HHC sind nach dem Wortlaut NpSG-Stoffe der Gruppe 2.3, seit 27.06.2024 bzw. 02.12.2025.
Ist 10-OH-HHC in Deutschland legal?
Nein. Seit dem 02.12.2025 fällt 10-OH-HHC nach dem Wortlaut unter NpSG-Gruppe 2.3 (Sechste Änderungsverordnung, BGBl. 2025 I Nr. 292). Handel ist strafbar, Erwerb und Besitz sind verboten, aber anders als bei HHC nicht strafbar.
Ist 10-OH-HHC gefährlich?
Belastbare Daten gibt es nicht: Eine Behördenbewertung speziell zu 10-OH-HHC haben wir beim BfR und bei der EUDA nicht gefunden (Stand Oktober 2026). Schon für HHC hält das BfR die Datenlage zur Giftigkeit für unvollständig.
Wo bekommt man HHC noch?
Legal nirgends. Seit dem 23.05.2026 sind Handel, Erwerb und Besitz von HHC nach dem BtMG strafbar, auch Werbung bei Endkunden. Wer heute HHC anbietet, handelt mit einem Betäubungsmittel. Bezugsquellen nennen wir deshalb nicht.
Was passiert mit HHC, das vor dem Verbot gekauft wurde?
Die Verordnung enthält keine Übergangsregel. Maßgeblich ist der Besitz zum jeweiligen Zeitpunkt, nicht das Kaufdatum. Ob im Einzelfall von Verfolgung abgesehen wird, entscheiden Staatsanwaltschaft und Gericht.
Wie finde ich den aktuellen Stand selbst?
In der konsolidierten Anlage II des BtMG auf gesetze-im-internet.de und auf der Verkündungsseite recht.bund.de. Die Fundstelle für HHC lautet BGBl. 2026 I Nr. 150.
Die Antworten ersetzen keine medizinische Beratung.
Quellen und Stand
Das HHC-Verbot in einem Satz: verboten seit 27.06.2024 über das NpSG, Betäubungsmittel seit 23.05.2026 über das BtMG. Stand: 18. Oktober 2026. Sachliche Einordnung, keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheiden Behörden und Gerichte.
- Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG vom 21.06.2024, BGBl. 2024 I Nr. 210 (ausgegeben 26.06.2024)
- Bundesrat-Drucksache 202/24 vom 26.04.2024 mit Begründung; Beschluss des Bundesrates vom 14.06.2024
- Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG vom 26.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 292 (verkündet 01.12.2025)
- Bundesrat-Drucksache 534/25 vom 09.10.2025 mit Begründung zu Nr. 2.3; Beschluss des Bundesrates vom 21.11.2025 (1059. Sitzung)
- Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des BtMG vom 19.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 150 (ausgegeben 22.05.2026)
- BMG, Verordnungsentwurf zur 27. BtMG-Änderungsverordnung, Bearbeitungsstand 30.03.2026, Begründung zu Hexahydrocannabinol
- UNODC, Mitteilung zur Aufnahme von HHC in Anhang II des Übereinkommens von 1971 (in Kraft 06.12.2025); UN-Suchtstoffkommission, Bericht über die 68. Tagung, E/2025/28 – E/CN.7/2025/11, Beschluss 68/5 vom 12.03.2025
- BfR, Stellungnahme 019/2025 vom 04.06.2025 zu HHC
- EUDA (EMCDDA), Technical report „Hexahydrocannabinol (HHC) and related substances“, 2023, euda.europa.eu
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum NpSG, BT-Drs. 18/8579 vom 30.05.2016
- NpSG §§ 1, 3, 4 und Anlage Nr. 2.3; BtMG §§ 1, 14, 29, 29a, 31a und Anlage II; KCanG § 1 Nr. 8, gesetze-im-internet.de (abgerufen 18.10.2026)