NpSG Cannabinoide: die Kurzantwort
Wer nach NpSG Cannabinoide sucht, will meist eine einfache Antwort: erlaubt oder verboten? Die Antwort hat drei Teile, weil in Deutschland drei Gesetze auf verschiedene Weise über Cannabinoide entscheiden. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt die Pflanze und ihre natürlichen Inhaltsstoffe. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zählt einzelne Stoffe namentlich auf, darunter synthetisches THC und seit dem 23.05.2026 auch HHC. Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ist das Auffangnetz: Es nennt keine Namen, sondern beschreibt chemische Grundgerüste. Für NpSG-Cannabinoide ist das die Stoffgruppe Nr. 2.3 in Anlage 1.
Daraus folgt der wichtigste Satz: „Steht nicht im Gesetz“ heißt beim NpSG gar nichts. Ein Stoff muss dort nicht mit Namen auftauchen, um erfasst zu sein. Es genügt, dass sein Molekül auf die beschriebene Kernstruktur passt.
Unten folgt die Systematik mit Stand Oktober 2026, gestützt auf Gesetzestexte, Bundesgesetzblatt und Bundesrat-Drucksachen. Das ist eine sachliche Einordnung und keine Rechtsberatung, Wirkung und Konsum sind kein Thema.
Drei Gesetze im Vergleich
Die Tabelle zeigt, wie unterschiedlich KCanG, BtMG und NpSG an Cannabinoide herangehen. Die Strafrahmen sind die Grundtatbestände; Qualifikationen und Ausnahmen stehen im jeweiligen Gesetz.
| KCanG | BtMG | NpSG | |
|---|---|---|---|
| Gegenstand | Cannabis: Pflanze, Blüten, Harz, natürliche Inhaltsstoffe | namentlich gelistete Stoffe in Anlage I bis III | Stoffe aus beschriebenen Stoffgruppen (Anlage 1), dazu Einzelstoffe in Anlage 2 |
| Methode | Definition über die Pflanze (§ 1 Nr. 8) | Einzelstoffliste | Grundgerüst plus erlaubte Abwandlungen |
| Beispiele Cannabinoide | natürliches Δ9-THC, Marihuana, Haschisch; CBD und Nutzhanf ausgenommen | synthetisches Δ9-THC (Anlage II), Δ8-THC und weitere THC-Isomere (Anlage I), HHC (Anlage II seit 23.05.2026) | Verbindungen mit dem Gerüst 6H-Benzo(c)chromen-1-ol, etwa HHC-P oder hydroxylierte HHC-Abwandlungen |
| Handel | verboten (§ 2), bis 3 Jahre (§ 34) | strafbar, bis 5 Jahre (§ 29) | strafbar, bis 3 Jahre, gewerbsmäßig 1 bis 10 Jahre (§ 4) |
| Besitz | für Erwachsene bis 25 g unterwegs bzw. 50 g zu Hause erlaubt (§ 3), bis 30 bzw. 60 g Ordnungswidrigkeit (§ 36), darüber strafbar (§ 34) | strafbar (§ 29 Abs. 1 Nr. 3) | verboten (§ 3), aber nicht mit Strafe bedroht; Sicherstellung und Vernichtung möglich |
| Wer ändert die Liste? | nur der Bundestag (Gesetz) | Verordnung, je nach Fall mit oder ohne Bundesrat (§ 1 Abs. 2 bis 4) | Verordnung des BMG mit Zustimmung des Bundesrates (§ 7) |
Wie die drei Gesetze ineinandergreifen
Zwei Regeln sorgen dafür, dass sich die drei Gesetze nicht doppeln.
Regel 1: Das BtMG hat Vorrang
§ 1 Abs. 2 NpSG sagt gleich in Nummer 1: Das NpSG ist nicht anzuwenden auf Betäubungsmittel im Sinne des BtMG. Sobald ein Stoff namentlich in eine BtMG-Anlage aufgenommen wird, wechselt er also vom NpSG ins BtMG. So war es bei HHC: von Juni 2024 bis Mai 2026 war es ein NpSG-Stoff, seit dem 23.05.2026 ist es ein Betäubungsmittel. Ebenfalls ausgenommen sind Arzneimittel, Tierarzneimittel und Medizinprodukte.
Regel 2: natürlich hier, synthetisch dort
Zweitens unterscheiden alle drei Gesetze zwischen natürlich und synthetisch.
- KCanG: THC ist dort definiert als „die natürliche Wirkstoffgruppe Delta-9-Tetrahydrocannabinol“ (§ 1 Nr. 2). Cannabis umfasst Pflanzen, Blüten, Harz und die pflanzlichen Inhaltsstoffe, ausgenommen sind unter anderem CBD, Nutzhanf und Medizinal-Cannabis (§ 1 Nr. 8).
- BtMG: Δ9-THC steht in Anlage II, Δ8-THC und weitere THC-Isomere in Anlage I. Beide Einträge sind ausgenommen, „wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr ist“. Dieselbe Ausnahme trägt seit Mai 2026 der HHC-Eintrag.
- NpSG: Eine „Zubereitung“ ist ein Stoffgemisch oder eine Lösung „außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen“ (§ 2 Nr. 2). Das KCanG verwendet in § 1 Nr. 10 fast dieselbe Formel.
Vereinfacht heißt das: Was natürlich aus der Pflanze kommt, regelt das KCanG. Synthetisch hergestellte Varianten bekannter Stoffe landen im BtMG, sobald sie dort namentlich stehen. Alles Neue, das noch keinen Eintrag hat, fängt das NpSG über seine Stoffgruppen auf.
Drei Fragen in fester Reihenfolge
Zur ersten Orientierung, ohne juristische Prüfung zu ersetzen:
- Steht der Stoff namentlich in Anlage I, II oder III des BtMG? Dann gilt das BtMG, das NpSG tritt zurück.
- Ist es Cannabis im Sinne des KCanG (Pflanze, Blüte, Harz, natürlicher Inhaltsstoff) oder greift dort eine Ausnahme wie CBD oder Nutzhanf? Für Blüten erklärt das unser Ratgeber zur Rechtslage von CBD-Blüten.
- Passt das Molekül auf eine Stoffgruppe in Anlage 1 des NpSG? Das lässt sich nur mit bekannter Strukturformel beantworten.
Wer eine dieser drei Fragen nicht beantworten kann, kann auch keine belastbare Aussage zur Rechtslage machen. Bei vielen neuen Handelsnamen liegt hier der Haken.

So ist das NpSG gebaut
Das NpSG ist kurz: sieben Paragrafen und zwei Anlagen. Ausgefertigt am 21.11.2016 (BGBl. I S. 2615), in Kraft seit dem 26.11.2016. Die Paragrafen im Überblick:
- § 1 Anwendungsbereich: gilt für neue psychoaktive Stoffe, nicht für Betäubungsmittel, Arzneimittel, Tierarzneimittel und Medizinprodukte.
- § 2 Begriffe: Ein neuer psychoaktiver Stoff ist „ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in Anlage 1 genannten Stoffgruppen“ oder ein Stoff aus Anlage 2 mit bestimmten Eigenschaften. Dazu die Definitionen von Zubereitung, Herstellen und Inverkehrbringen.
- § 3 Verbote: Handeltreiben, Inverkehrbringen, Herstellen, Verbringen, Erwerb, Besitz und Verabreichen sind verboten. Die seit 12.04.2026 ergänzten Versand-, Automaten- und Jugendschutzverbote (Abs. 1 Nr. 2 bis 4) gelten nur für Stoffe der Anlage 2. Absatz 2 enthält die Ausnahmen.
- § 4 Strafen: bis drei Jahre oder Geldstrafe für Handel, Inverkehrbringen, Verabreichen sowie Herstellen und Verbringen nach Deutschland zum Inverkehrbringen. Der Versuch ist strafbar, Fahrlässigkeit beim Handel ebenfalls (bis ein Jahr). Gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln: ein bis zehn Jahre.
- § 5 Einziehung und § 6 Datenübermittlung zwischen Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt.
- § 7 Verordnungsermächtigung: Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) darf die Anlagen per Verordnung ändern.
Zwischen § 3 und § 4 klafft eine Lücke: Erwerb und Besitz sind verboten, stehen aber nicht in der Strafvorschrift. Für Käuferinnen und Käufer droht beim NpSG deshalb keine Strafe, wohl aber die Sicherstellung und Vernichtung der Ware (§ 3 Abs. 3). Das war gewollt: Laut Begründung der fünften Änderungsverordnung (BR-Drs. 202/24) soll der Handel unterbunden werden, „ohne dabei Konsumenten und Konsumentinnen zu kriminalisieren“.
Neu seit dem 12.04.2026: Mit dem Gesetz zur Änderung des NpSG vom 07.01.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 2) heißt die bisherige Anlage jetzt Anlage 1, dazu kam eine Anlage 2 für Lachgas, GBL und 1,4-Butandiol. NpSG-Cannabinoide betrifft das inhaltlich nicht, aber wer ältere Texte liest, findet dort noch „Anlage Nr. 2.3“ statt „Anlage 1 Nr. 2.3“.
Stoffgruppe 2.3: das Gerüst der NpSG-Cannabinoide
Anlage 1 des NpSG beschreibt neun Stoffgruppen, darunter Phenethylamine, Benzodiazepine und Tryptamine. Für Cannabinoide ist Nummer 2 zuständig, Überschrift „Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide“. Sie hat drei Untergruppen:
- 2.1: Verbindungen, die von Indol, Indolizin, Pyrrol, Pyrazol und Chinolon abgeleitet sind. Das sind die klassischen vollsynthetischen Cannabinoide aus „Kräutermischungen“, die nach einem Baukastenprinzip beschrieben werden.
- 2.2: Verbindungen, die von 3-Sulfonylamidobenzoesäure abgeleitet sind.
- 2.3: Verbindungen, die von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol (auch 6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol) abgeleitet sind. Das ist das Grundgerüst von THC.
Für NpSG-Cannabinoide aus der Hanf-Ecke ist fast immer 2.3 gemeint. Der Aufbau folgt drei Bausteinen.
Baustein 1: die Kernstruktur
Erfasst sind Verbindungen mit dem Benzo(c)chromen-1-ol-Gerüst, und zwar „unabhängig vom Hydrierungsgrad des aromatischen Ringes A und der Position der dabei gegebenenfalls darin verbleibenden Doppelbindungen“. Übersetzt: Ob der Ring A eine Doppelbindung hat (wie THC), keine (wie HHC) oder drei (wie bei einem aromatischen Ring), spielt für die Gruppe keine Rolle. Damit hat der Verordnungsgeber 2024 die Lücke geschlossen, durch die HHC zuvor geschlüpft war.
Baustein 2: die erlaubten Abwandlungen
Die Reste R1 bis R5 und Rn legen fest, was an das Gerüst angehängt sein darf. Die wichtigsten Punkte in Kurzform:
- Ring A (Rn): unter anderem Hydroxy-, Halogen-, Alkoxy-, Ester- und Methylgruppen sowie Kohlenstoffketten bis C10.
- R3, die Seitenkette: Kohlenstoffketten bis C12. Zum Vergleich: THC und HHC haben fünf Kohlenstoffatome, Varianten mit „P“ im Namen sieben.
- R4: unter anderem Carboxylgruppen und deren Ester. So ist seit Dezember 2025 die THC-Säure THCA-A erfasst.
- R5: unter anderem Ester mit Alkyl-, Cycloalkyl- und Arylresten. Darunter fallen Acetate („O“), soweit nicht das BtMG vorgeht.
Baustein 3: Grenzen und Vorbemerkungen
Die Molekülmasse darf höchstens 600 u betragen. Die Vorbemerkungen der Anlage erweitern jede Gruppe auf alle „geladenen Formen, Stereoisomere, Salze und isotopensubstituierten Verbindungen“. Eine andere räumliche Anordnung oder ein Salz führt also nicht aus der Gruppe heraus. Was die Kürzel H, P, O und OH chemisch bedeuten, erklärt unser Ratgeber zu neuen Cannabinoiden ausführlich.
Wichtig ist auch, was 2.3 voraussetzt: einen geschlossenen Sauerstoff-Ring zwischen den beiden Ringhälften. Offenkettige Strukturen, wie sie CBD, CBG oder H4CBD haben, besitzen dieses Gerüst nicht. Ob sie unter eine andere Gruppe fallen, ist eine eigene Frage. Einfacher erklärt, mit Skizzen statt Fachbegriffen, steht das im Artikel So funktioniert das NpSG.
Welche Gerüste zur Gruppe 2.3 passen
Die Tabelle ordnet bekannte Stoffe nach dem Wortlaut von Anlage 1 Nr. 2.3 ein. Sie ist eine Lesehilfe mit Stand Oktober 2026, keine amtliche Einstufung und keine Rechtsberatung. Wo eine Behörde oder ein Gericht nichts gesagt hat, steht „offen“.
| Stoff | Geschlossener Pyranring (Gerüst von 2.3)? | Rechtsstand in Deutschland |
|---|---|---|
| CBD | nein, offenkettig | kein Betäubungsmittel, im KCanG vom Cannabis-Begriff ausgenommen |
| CBG | nein, offenkettig | keine Gruppe in Anlage 1 nach unserer Lesart; Einordnung als Pflanzeninhaltsstoff siehe Cannabinoide im Vergleich |
| H4CBD | nein, offenkettig | nicht im BtMG, keine passende NpSG-Gruppe nach dem Wortlaut, offen |
| Δ9-THC | ja | natürlich: KCanG; synthetisch: BtMG Anlage II |
| Δ8-THC | ja | synthetisch: BtMG Anlage I |
| HHC | ja (Ring A ohne Doppelbindung) | BtMG Anlage II seit 23.05.2026, vorher NpSG ab 27.06.2024 |
| HHC-Acetat (HHC-O) | ja | NpSG ab 27.06.2024; seit 23.05.2026 als Ester von HHC BtMG Anlage II (Wortlaut der Schlussformel) |
| HHC-H, HHC-P | ja | NpSG Nr. 2.3 seit 27.06.2024 (heute Anlage 1) |
| THCP | ja (Seitenkette mit sieben C-Atomen) | nicht namentlich genannt; nach dem Wortlaut NpSG Nr. 2.3 seit 27.06.2024, unsere Lesart |
| hydroxylierte und halogenierte Abwandlungen am Ring A | ja | NpSG seit 02.12.2025 |
| THCA-A und seine Ester | ja (Carboxylgruppe an R4) | NpSG seit 02.12.2025, laut Begründung „als Prodrugs von THC“ |
| CBN | ja, mit aromatischem Ring A | offen, keine Behördenäußerung bekannt |
| DNT-9, HHZ, H2/H3/H4 | unbekannt, Struktur nicht offengelegt | offen, hängt von der Struktur ab |
Die Änderungsgeschichte mit Fundstellen
Die Anlage des NpSG wurde seit 2016 mehrfach fortgeschrieben. Für Cannabinoide zählen vor allem die Schritte ab 2022. Daten nach Bundesgesetzblatt; „in Kraft“ ist meist der Tag nach der Verkündung, beim Änderungsgesetz 2026 ein fester Termin.
| Datum der Vorschrift | Fundstelle | In Kraft | Was sich für Cannabinoide änderte |
|---|---|---|---|
| 21.11.2016, NpSG | BGBl. I S. 2615 | 26.11.2016 | Stoffgruppenansatz eingeführt, ergänzend zur Einzelstoffliste des BtMG |
| 27.09.2022, Dritte Änderungsverordnung | BGBl. 2022 I S. 1552, verkündet 06.10.2022 | 07.10.2022 | Anlage neu gefasst (damals sieben Gruppen) |
| 14.03.2023, Vierte Änderungsverordnung | BGBl. 2023 I Nr. 69 | 16.03.2023 | nur Nummer 5.2 (Tryptamine), keine Cannabinoide |
| 21.06.2024, Fünfte Änderungsverordnung | BGBl. 2024 I Nr. 210, verkündet 26.06.2024 | 27.06.2024 | neue Gruppe 2.3, erfasst HHC und Abwandlungen |
| 26.11.2025, Sechste Änderungsverordnung | BGBl. 2025 I Nr. 292, verkündet 01.12.2025 | 02.12.2025 | Anlage neu gefasst, neun Gruppen; 2.3 um halogenierte und hydroxylierte Derivate sowie THCA-A und Ester erweitert |
| 07.01.2026, Gesetz zur Änderung des NpSG | BGBl. 2026 I Nr. 2, verkündet 12.01.2026 | 12.04.2026 | Anlage heißt Anlage 1, neue Anlage 2 (Lachgas, GBL, 1,4-Butandiol) |
| 19.05.2026, 27. Verordnung zur Änderung von Anlagen des BtMG | BGBl. 2026 I Nr. 150, verkündet 22.05.2026 | 23.05.2026 | HHC samt Estern (etwa HHC-O) in Anlage II BtMG; damit nicht mehr NpSG (§ 1 Abs. 2) |
Ein häufiger Fehler: Die fünfte Verordnung ist vom 21.06.2024, galt aber erst ab dem 27.06.2024. Wer „seit 21.06.2024 verboten“ schreibt, verwechselt Ausfertigung und Inkrafttreten. Die ganze Chronik rund um HHC, von den ersten Marktfunden bis zum Betäubungsmittel, erzählt unser Artikel Zeitleiste der HHC-Verbote.
Verordnung statt Gesetz: wie neue Stoffe ins NpSG kommen
Der Bundestag muss für eine neue Stoffgruppe nicht abstimmen. § 7 NpSG ermächtigt das BMG, die Anlagen per Rechtsverordnung zu ändern, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, im Einvernehmen mit den Ministerien für Finanzen, Inneres und Justiz und nach Anhörung von Sachverständigen. Voraussetzung ist, dass die Änderung „nach wissenschaftlicher Erkenntnis“ wegen Wirkungsweise, Missbrauch und Gesundheitsgefährdung erforderlich ist. Weil die Anlage eine technische Vorschrift ist, wird jeder Entwurf zusätzlich bei der EU-Kommission notifiziert, das steht als Fußnote in jeder Verordnung.
Wie schnell das gehen kann, zeigt die sechste Änderung: Die Bundesrat-Drucksache 534/25 ist vom 09.10.2025, in Kraft trat die Verordnung am 02.12.2025.
Warum der Gesetzgeber nachschärft
Die Begründungen sagen es offen. Zur fünften Verordnung schrieb das BMG, die Grenzen der Stoffgruppen seien „erneut von den am Drogenmarkt tätigen Akteuren durch gezielte Veränderungen durchbrochen“ worden. Die neue Gruppe 2.3 schließe „die neu auf den Markt kommenden semisynthetischen, von Tetrahydrocannabinol abgeleiteten Designerdrogen ein“. Zur sechsten Verordnung heißt es, die Definition werde „um halogenierte und hydroxylierte Derivate“ erweitert, „aufgrund von Sicherstellungen“ (BR-Drs. 534/25). Taucht ein neuer Stoff im Handel auf, wird die Gruppe so erweitert, dass er und seine naheliegenden Verwandten erfasst sind.
Und beim BtMG?
Das BtMG kennt drei Wege (§ 1 Abs. 2 bis 4): eine Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, eine Eilverordnung des BMG ohne Bundesrat, die nach einem Jahr außer Kraft tritt, und eine Verordnung des BMG ohne Bundesrat, wenn sich die internationalen Suchtstoffübereinkommen ändern. Die HHC-Verordnung vom 19.05.2026 stützt sich ausdrücklich auf § 1 Abs. 4, also auf eine Änderung auf UN-Ebene. Die Aufnahme ins BtMG war damit keine rein deutsche Entscheidung.
💡 Wer Änderungen früh sehen will, schaut nicht in Händlerblogs, sondern in die Bundesrat-Drucksachen und auf die Verkündungsseite des Bundesgesetzblatts (recht.bund.de). Eine weitere Änderung der NpSG-Anlage war bis Redaktionsschluss (18.10.2026) dort nicht zu finden.
Ausnahmen: was das NpSG ausdrücklich nicht erfasst
Das NpSG kennt drei Arten von Ausnahmen. Keine davon ist ein Freifahrtschein für ein Produkt, das als „Aroma“ oder „Sammlerstück“ verkauft wird.
Ausnahmen beim Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 2)
Betäubungsmittel, Arzneimittel, Tierarzneimittel sowie Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika fallen nicht unter das NpSG. Sie haben ihre eigenen, meist strengeren Gesetze.
Ausnahmen bei den Verboten (§ 3 Abs. 2)
Vom Verbot ausgenommen sind „nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen“ zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken, außerdem die dienstliche Verwendung durch Behörden. Gemeint sind etwa Referenzsubstanzen für Labore oder Ausgangsstoffe in der Chemie. Eine Kennzeichnung „nicht zum Verzehr“ macht aus einem Endkundenprodukt keine anerkannte gewerbliche Verwendung. Die dritte Ausnahme (Nr. 3, Stoffe in schwer extrahierbarer Form) gilt nur für Anlage 2, also etwa Lachgas, nicht für Cannabinoide.
Natürlich vorkommende Gemische: eine Ausnahme mit Fragezeichen
Bleibt die Formel aus § 2 Nr. 2: Eine Zubereitung ist ein Stoffgemisch oder eine Lösung „außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen“. Das wirkt wie eine Ausnahme für Hanf, ist aber genauer zu lesen.
- Was feststeht: Ein natürlich vorkommendes Gemisch ist nach dieser Definition keine „Zubereitung“ im Sinne des NpSG.
- Was offen ist: § 2 Nummer 1 erfasst nicht nur Zubereitungen, sondern auch „ein Stoff“ aus einer Stoffgruppe. Ob ein Molekül, das zum Gerüst von 2.3 passt und natürlich in der Pflanze entsteht, deshalb außen vor bleibt, beantwortet der Wortlaut nicht ausdrücklich. Ebenso offen ist, ab wann ein Extrakt kein natürliches Gemisch mehr ist, denn „Herstellen“ umfasst laut § 2 Nr. 3 auch das Reinigen und Umwandeln.
- Was die Begründung nahelegt: Sie zielt auf „semisynthetische“ Designerstoffe, nicht auf die Hanfpflanze. Eine Begründung ist aber kein Gesetzestext.
- Was es nicht gibt: Rechtsprechung oder eine Behördenäußerung zu dieser Frage bei Cannabinoiden haben wir nicht gefunden (Stand Oktober 2026).
In der Praxis gilt: Natürliche Pflanzenteile regelt ohnehin das KCanG, und bei halbsynthetischen Stoffen aus CBD greift die Formel nicht, weil sie gerade nicht natürlich vorkommen. Die Grauzone liegt dazwischen, bei aufgereinigten oder angereicherten Extrakten.

Offene Fragen, Stand Oktober 2026
Diese Punkte sind nach unserer Recherche offen. Wir lassen sie so stehen.
1. CBN. Cannabinol hat das geschlossene Gerüst mit einem aromatischen Ring A. Weil Gruppe 2.3 ausdrücklich „unabhängig vom Hydrierungsgrad“ gilt, passt CBN dem Wortlaut nach auf die Kernstruktur. Genannt wird es weder in der Anlage noch in den Begründungen, und CBN entsteht auch natürlich, wenn THC altert. Eine Einordnung durch Behörden oder Gerichte ist uns nicht bekannt. Die chemischen Hintergründe stehen im Ratgeber Cannabinoide im Vergleich, mehr zu CBN im Beitrag CBN erklärt.
2. Handelsnamen. DNT-9, HHZ, H2, H3, H4 oder „Superior“ sind Produktnamen, keine Stoffnamen. Solange Hersteller die Strukturformel nicht offenlegen, lässt sich die dritte Prüffrage nicht beantworten. Auf unserer Seite zu DNT-9 schreiben wir deshalb genau das: nicht namentlich gelistet, Einordnung hängt von der Struktur ab. Dasselbe gilt für HHZ-Blüten; die Einordnung von HHZ vertieft der Beitrag HHZ eingeordnet.
3. Offenkettige Stoffe. Für CBD-artige Strukturen wie H4CBD enthält Anlage 1 keine eigene Cannabinoid-Gruppe. Ob das so bleibt, entscheidet die nächste Änderungsverordnung.
4. THCA in Pflanzenmaterial. Seit Dezember 2025 nennt die Begründung THCA-A ausdrücklich als „Prodrug von THC“. Im Kontext geht es um isolierte Stoffe und ihre Ester. Wie das mit Pflanzenmaterial zusammenspielt, in dem THCA natürlich vorkommt, regelt der Text nicht ausdrücklich; für Nutzhanf gilt das KCanG.
5. Trägerblüten. Bei Blüten, auf die ein Wirkstoff aufgebracht wurde, prüfen Juristen zusätzlich die Zweckklausel des Nutzhanf-Begriffs im KCanG (§ 1 Nr. 9: Zwecke, „die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen“). Gerichtlich ist das für solche Produkte nach unserer Recherche nicht entschieden.
6. Die nächste Änderung. Händlerblogs erwarten sie seit Monaten, ein amtlicher Entwurf war bis zum 18.10.2026 nicht auffindbar.
NpSG-Cannabinoide im Alltag: wen welche Regel trifft
Die Gesetze verteilen die Risiken ungleich: Beim NpSG trägt das größte Risiko der Händler, nicht die Kundschaft.
Für Händler ist das NpSG scharf. Inverkehrbringen ist strafbar, und zwar auch fahrlässig (§ 4 Abs. 6). Gewerbsmäßiges Handeln, also der Normalfall im Onlinehandel, wird mit einem bis zehn Jahren bedroht (§ 4 Abs. 3). Ein Händler kann sich nicht darauf berufen, dass ein Stoff „nirgends namentlich steht“. Er muss wissen, was er verkauft.
Für Käuferinnen und Käufer sind Erwerb und Besitz von NpSG-Stoffen verboten, aber nicht strafbar. Die Ware kann sichergestellt und vernichtet werden, an der Grenze auch durch den Zoll (§ 3 Abs. 3 und 4). Wechselt ein Stoff ins BtMG, wie HHC am 23.05.2026, ändert sich das schlagartig: Dann ist auch der Besitz strafbar.
Für Labore ist die erste Ausnahme in § 3 Abs. 2 gedacht. Ohne Referenzsubstanzen könnten sie verbotene Stoffe gar nicht nachweisen. Was Analysen bei unbekannten Stoffen leisten können und wo ihre Grenzen liegen, erklären wir im Ratgeber Laborberichte bei neuen Cannabinoiden.
Eigene Regeln für CBD-Produkte stehen im Ratgeber Ist CBD legal?, das Tabakrecht für Vapes unter Ist CBD-Liquid legal?.
Checkliste: So prüfst du Aussagen zu NpSG-Cannabinoiden
Rechtsaussagen begegnen dir auf Etiketten, in Shops und in Foren. Mit diesen sechs Fragen trennst du Information von Werbung:
- Steht ein Datum dabei? Die Anlage des NpSG wurde 2024, 2025 und 2026 geändert. Eine Aussage ohne „Stand …“ ist im Zweifel veraltet.
- Nennt sie eine Fundstelle? Seriös ist „Anlage 1 Nr. 2.3 NpSG“ oder „BGBl. 2026 I Nr. 150“, nicht „laut Gesetz“.
- Ist der Stoff chemisch benannt? Ohne Strukturformel oder chemischen Namen lässt sich die Stoffgruppe nicht prüfen. Ein Handelsname reicht dafür nicht.
- Wird nur „nicht gelistet“ behauptet? Das stimmt beim NpSG fast immer und sagt fast nichts. Entscheidend ist das Gerüst.
- Wird „legal“ versprochen? Eine Zusage für die Zukunft kann niemand geben. Wer es trotzdem tut, wirbt.
- Gibt es eine Chargenanalyse? Sie sollte zeigen, dass bekannte Betäubungsmittel wie Δ9-THC, Δ8-THC und HHC nicht enthalten sind. Ein Wert für einen Handelsnamen ohne Referenzsubstanz belegt dagegen wenig.
Bei Grünes Gold halten wir uns selbst daran: Auf Kategorieseiten wie DNT-9 steht an jeder Rechtsaussage ein Stand-Datum.
Mythen und Fakten zu NpSG-Cannabinoiden
| Mythos | Fakt |
|---|---|
| „Steht nicht im NpSG, also erlaubt.“ | Das NpSG nennt keine Stoffnamen, sondern Gerüste. Ein Stoff kann erfasst sein, ohne je erwähnt zu werden. |
| „HHC ist ein NpSG-Stoff.“ | Seit dem 23.05.2026 ist HHC Betäubungsmittel (BtMG Anlage II). Das NpSG gilt dafür nicht mehr. |
| „Das HHC-Verbot gilt seit dem 21.06.2024.“ | Die Verordnung ist vom 21.06.2024, in Kraft trat sie am 27.06.2024. |
| „Besitz von NpSG-Stoffen ist strafbar.“ | Verboten ja, strafbar nein. Strafbar sind vor allem Handel und Inverkehrbringen. Beim BtMG ist Besitz strafbar. |
| „Natürliche Gemische sind immer ausgenommen.“ | Die Formel betrifft den Begriff Zubereitung. Ob ein natürlich entstandener Einzelstoff erfasst ist, ist offen. |
| „0,0 % THC heißt rechtlich unbedenklich.“ | Der THC-Wert sagt nichts über den Status eines anderen Wirkstoffs im Produkt. |
| „Aromaprodukt, nicht zum Verzehr, also kein Problem.“ | Die Ausnahme in § 3 Abs. 2 gilt für anerkannte gewerbliche, industrielle oder wissenschaftliche Verwendungen, nicht für Etiketten. |
| „Neue Stoffe werden erst nach Jahren erfasst.“ | Zwischen Bundesrat-Drucksache und Inkrafttreten der sechsten Verordnung lagen knapp acht Wochen. |
Häufige Fragen zu NpSG-Cannabinoiden
Was ist das NpSG?
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21.11.2016, in Kraft seit dem 26.11.2016. Es verbietet den Umgang mit Stoffen aus chemisch beschriebenen Stoffgruppen (Anlage 1) und mit einzelnen Stoffen aus Anlage 2. Anders als das BtMG arbeitet es nicht mit einer Namensliste.
Welche Cannabinoide fallen unter das NpSG?
NpSG-Cannabinoide sind Stoffe, deren Molekül zu einer der drei Untergruppen von Anlage 1 Nr. 2 passt. Für Hanf-nahe Stoffe ist das meist Nr. 2.3, das Gerüst 6H-Benzo(c)chromen-1-ol, etwa HHC-P oder hydroxylierte HHC-Abwandlungen. Was im BtMG steht, auch als Ester wie HHC-Acetat, fällt nicht unter das NpSG.
Ist HHC legal?
Nein. HHC fiel ab dem 27.06.2024 unter das NpSG und steht seit dem 23.05.2026 in Anlage II des BtMG (BGBl. 2026 I Nr. 150). Ausgenommen ist nur eine nichtsynthetische Form; Handelsware wird in der Regel halbsynthetisch aus CBD hergestellt. Damit ist auch der Besitz strafbar. Mehr zum HHC- und 10-OH-HHC-Verbot. Keine Rechtsberatung.
Sind synthetische Cannabinoide verboten?
Meist ja. Vollsynthetische Cannabinoide aus Kräutermischungen beschreibt das NpSG in den Gruppen 2.1 und 2.2, von THC abgeleitete in 2.3; einzelne stehen namentlich im BtMG. Offenkettige Stoffe wie H4CBD erfasst Anlage 1 bisher nicht.
Fällt DNT-9 unter das NpSG?
Das lässt sich nicht sagen, weil die Hersteller die chemische Struktur nicht offenlegen. DNT-9 ist ein Handelsname und steht weder im BtMG noch im NpSG, das ohnehin keine Namen nennt. Ob der Stoff auf eine Stoffgruppe passt, hängt allein von seiner Struktur ab (Stand Oktober 2026).
Ist CBN vom NpSG erfasst?
Offen. CBN hat das Gerüst der Gruppe 2.3 mit aromatischem Ring A, und die Gruppe gilt unabhängig vom Hydrierungsgrad. Genannt wird CBN aber nirgends, eine Einordnung durch Behörden oder Gerichte ist uns nicht bekannt.
Ist der Besitz von NpSG-Stoffen strafbar?
Nein, aber verboten. § 3 NpSG verbietet Erwerb und Besitz, § 4 bestraft nur Handel, Inverkehrbringen, Verabreichen sowie Herstellen und Verbringen nach Deutschland zum Inverkehrbringen. Die Ware kann sichergestellt und vernichtet werden.
Was ist der Unterschied zwischen NpSG und BtMG?
Das BtMG listet einzelne Stoffe namentlich und stellt auch den Besitz unter Strafe. Das NpSG beschreibt ganze Stoffgruppen und bestraft vor allem den Handel. Steht ein Stoff im BtMG, gilt das NpSG für ihn nicht mehr.
Was bedeutet „natürlich vorkommende Gemische“ im NpSG?
Die Formel steht in der Definition der Zubereitung (§ 2 Nr. 2): Natürlich vorkommende Gemische und Lösungen sind keine Zubereitungen. Ob damit auch natürlich entstandene Einzelstoffe außen vor bleiben, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich. Rechtsprechung dazu ist uns nicht bekannt.
Gilt das KCanG auch für neue Cannabinoide?
Das KCanG regelt Cannabis, also Pflanze, Blüten, Harz und die natürlichen Inhaltsstoffe. Halbsynthetische Stoffe, die aus CBD umgewandelt werden, sind keine natürlichen Inhaltsstoffe. Für sie sind BtMG und NpSG maßgeblich, für Trägerblüten zusätzlich das KCanG.
Wie erfahre ich von neuen Änderungen?
Über die Bundesrat-Drucksachen und das Bundesgesetzblatt auf recht.bund.de; die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de folgt oft etwas später. Wir aktualisieren diesen Ratgeber bei jeder Änderung der Anlagen.
Die Antworten ersetzen keine medizinische Beratung.
Quellen und Stand
NpSG Cannabinoide in einem Satz: Das NpSG erfasst Cannabinoide über ihr chemisches Gerüst, das BtMG über ihren Namen und das KCanG über die Pflanze. Stand: 18. Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist eine sachliche Einordnung und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheiden Behörden und Gerichte.
- Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) §§ 1 bis 7, Anlage 1 Nr. 2 und Vorbemerkungen, Anlage 2, gesetze-im-internet.de (Stand: Gesetz vom 07.01.2026)
- Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG vom 21.06.2024, BGBl. 2024 I Nr. 210
- Bundesrat-Drucksache 202/24 vom 26.04.2024 (Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG), Begründung, auch zu Nummer 2.3
- Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG vom 26.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 292; Bundesrat-Drucksache 534/25 vom 09.10.2025
- Dritte Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG vom 27.09.2022, BGBl. 2022 I S. 1552
- Vierte Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG vom 14.03.2023, BGBl. 2023 I Nr. 69
- Gesetz zur Änderung des NpSG vom 07.01.2026, BGBl. 2026 I Nr. 2
- 27. Verordnung zur Änderung von Anlagen des BtMG vom 19.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 150
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG) §§ 1, 29, Anlagen I und II, gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz (KCanG) vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) §§ 1, 2, 34